Trends & TippsDigitale LösungenChatGPT im Vermittleralltag – lieber Finger weg?

ChatGPT im Vermittleralltag – lieber Finger weg?

ChatGPT ist in aller Munde und auch viele Vermittler versprechen sich Arbeitserleichterungen davon. Dabei gibt es mindestens drei gute Gründe, auf das Tool lieber zu verzichten.

Was ist ChatGPT?

Zunächst einmal stellt sich natürlich die Frage, was genau sich hinter ChatGPT eigentlich verbirgt. ChatGPT (Abkürzung für Generative Pre-trained Transformer) ist ein Dialogsystem der amerikanischen Firma OpenAI. Mithilfe künstlicher Intelligenz kann das System Texte erstellen, bei denen es auf eine bislang unbekannte Menge an vorhandenen Texten zurückgreift, deren Quellen ebenfalls unbekannt sind. Eine Rechnung mit vielen Unbekannten also, die zum Teil aber überraschend intelligente Ergebnisse hervorbringt.

Was spricht gegen die Nutzung von ChatGPT?

Bedenken werden zunächst einmal hauptsächlich aus datenschutzrechtlichen Gründen erhoben. Datenschützer bringen vor, dass der Anbieter von ChatGPT, das Unternehmen OpenAI, seinen Sitz in den USA hat und über keinen Vertreter in der EU gem. Art. 27 DSGVO verfügt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von EU-Bürgern erfolgt daher unrechtmäßig, und ein Auskunftsbegehren sowie ein Löschungsanspruch des Verbrauchers würden damit ins Leere laufen.

Zwar kann man ChatGPT natürlich verwenden, ohne personenbezogene Daten einzugeben. Spätestens mit der Nutzung der generierten Texte muss jedoch sichergestellt werden, dass sich keine personenbezogenen Daten Dritter darin befinden. Ist das der Fall, verstoßen die Texte auf jeden Fall gegen die DSGVO, wenn der Ursprung der personenbezogenen Daten nicht klar ist – was der Normalfall sein dürfte.

Keine Einwilligung möglich

Um ChatGPT nutzen zu können, müssen User sich registrieren und dabei natürlich persönlichen Daten angeben. Die „Privacy Policy“, die sich auf der Seite des Anbieters befindet, bietet allerdings viel Platz für Spekulationen. So wird nicht erklärt, was genau mit den Daten passiert, wie sie erhoben werden und zu welchem Zweck das Unternehmen sie speichert. Eine entsprechende Einwilligungserklärung findet man ebensowenig.

Urheberrecht betroffen

Die Mehrzahl der Daten in ChatGPT dürfte ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt sein – das hat Auswirkungen auch im urheberrechtlichen Bereich. Wer ChatGPT zum Beispiel darum bittet, das erste Kapitel von „Harry Potter und der Stein der Weisen“ zu zitieren, erhält einen vollständigen Textauszug. Wer diese Daten und damit den urheberrechtlich geschützten Text verwendet und ihn gar als eigenen Text ausgibt, der begeht eine Urheberrechtsverletzung, weil er den Text ohne Zustimmung des oder der Urheber verwertet. Hier droht juristischer Ärger, wenn Vermittler solche Texte auf der Website oder im Newsletter einsetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermittler sich des Urheberrechtsverstoßes überhaupt bewusst war.

Was heißt das für Vermittler?

Vermittler sollten von der Nutzung von ChatGPT absehen, das gilt auch für die Mitarbeiter im Büro. Natürlich haben Kundendaten auf einer solchen Plattform ohnehin nichts zu suchen, aber selbst für das Schreiben von Texten oder die Ideenfindung für neue Texte eignet sich das Tool nicht, weil völlig unklar ist, welche Daten in die Texterstellung einfließen. Eine leichtfertige Nutzung im gesamten Unternehmen kann sogar eine persönliche Haftung der Geschäftsführung auslösen. Die berufliche und betriebliche Nutzung im Firmennetzwerk und auf beruflich genutzten Geräten der Mitarbeiter sollte deshalb strikt untersagt werden.

Titelbild: © Jacob Lund / stock.adobe.com

Oliver Mest
Oliver Mest
Hat Rechtswissenschaften studiert und abgeschlossen, heute schreibender Versicherungsmakler in der NewFinance Redaktion. Wenn er nicht gerade Fachartikel verfasst oder Versicherungen vermittelt, findet man ihn beim Wandern in den Alpen (zur Not auch in Südfrankreich oder an der Nordsee vor der Tür).

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