Trends & TippsMinijobber im Vermittlerbüro: Diese Fehler haben andere schon gemacht

Minijobber im Vermittlerbüro: Diese Fehler haben andere schon gemacht

Gerade kleinere Vermittlerbetriebe denken oft darüber nach, einen Minijobber oder eine Minijobberin einzustellen: Für eine Vollzeitbeschäftigung gibt es oft (noch) nicht genug zu tun und Minijobs gelten für den Vermittler als Arbeitgeber als weniger bürokratisch in der Abwicklung gegenüber regulären Voll- oder Teilzeitstellen. Aber auch bei der Beschäftigung von Minijobbern drohen kleinere und größere Fallen, die teuer werden können. Wer die vermeiden will, sollte die folgenden Tipps beherzigen.

Einkommensgrenze beachten

Von einem Minijob (auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet) spricht man dann, wenn der oder die Angestellte maximal 450 Euro im Monat verdient und das Gehalt „brutto für netto“ ohne Abzüge ausgezahlt bekommt – ab 1.10.2022 steigt diese Grenze auf 520 Euro. Minijobber können diesen Betrag bei einem einzigen Arbeitgeber verdienen, sie können aber auch verschiedene Minijobs ausüben: Insgesamt ist das Gehalt aber auf die 450 Euro begrenzt. Außerdem ist es möglich, einen Minijob neben einer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszuüben.

Tipp: Gehalt aufstocken!

Arbeitgeber dürfen Minijobbern 450 Euro im Monat als Gehalt zahlen. Sie dürfen aber zusätzlich bestimmte Leistungen zusätzlich zu diesen 450 Euro gewähren, ohne dass der Angestellte den Status des Minijobbers verliert. Zu solchen Zusatzleistungen zählen alle Zuschüsse, die Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren können – zum Beispiel

  • Zuschüsse für Kinderbetreuung und Kindergarten,
  • sogenannte Sachbezüge wie beispielsweise Benzingutscheine bis zu einem Betrag von 50 Euro monatlich
  • Zuschüsse zu einer Direktversicherung als betrieblicher Altersvorsorge oder auch
  • ein Jobticket oder einen Fahrtkostenzuschuss

Arbeitgeber können auch verschiedene Extra-Leistungen kombinieren. So wird aus 450 und demnächst 520 Euro mit einem Zuschuss zur Kinderbetreuung, einem Benzingutschein und einer ergänzenden Altersvorsorge schnell ein Gesamtpaket mit einem Umfang von 800 bis 900 Euro.

Mindestlohn berücksichtigen – und Arbeitszeit dokumentieren

Der Mindestlohn beträgt aktuell 10,45 Euro steigt am 1.10.2022 auf 12 Euro – und er gilt natürlich auch für Minijobber. Damit ist die Arbeitszeit für Minijobber auf knapp 43 Stunden im Monat beschränkt. Als Arbeitgeber ist man verpflichtet, die Arbeitszeit zu dokumentieren – wer das versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belegt werden kann. Wer als Arbeitgeber zudem nicht nachweisen kann, den Mindestlohn gezahlt zu haben, der läuft Gefahr, dass Arbeitgeber die Mindestlohnzahlung einklagen.

Anmeldung nicht vergessen

Arbeitgeber müssen Minijobber anmelden. Ansprechpartner ist die Minijob-Zentrale. Aktiv werden und melden müssen Arbeitgeber

  • Aufnahme und Beendigung einer Beschäftigung,
  • Unterbrechung der Beschäftigung,
  • Überschreitung der Verdienstgrenze
  • eine Änderung des Beschäftigungsverhältnis von einem Minijob in einer sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und umgekehrt.

Außerdem müssen Arbeitgeber am Jahresende oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Jahresmeldung mit dem Jahresverdienst abgeben. Übertragen können Arbeitgeber die Daten online oder mithilfe von Buchhaltungssoftware bzw. dem Steuerberater. Nähere Informationen zur Datenübertragung finden Arbeitgeber auf der Seite www.minijobzentrale.de.

Tipp: Gesetzliche Unfallversicherung nicht vergessen
Wer als Arbeitgeber Minijobber beschäftigen möchte, muss die innerhalb von einer Woche ab Arbeitsbeginn in der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Ansprechpartner ist die jeweilige Berufsgenossenschaft, die auch die Beiträge festsetzt.   

Status des Mitarbeiters regelmäßig erfragen

Übt ein Minijobber mehrere Minijobs aus und verdient dabei insgesamt mehr als 450 Euro, wird es brenzlig für den Arbeitgeber. Denn jedes Arbeitsverhältnis wird dann voll steuer- und sozialversicherungspflichtig – und zwar rückwirkend. Das kann zu hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen, die den Arbeitgeber treffen. Um das zu vermeiden, sollten Arbeitgeber Minijobber regelmäßig nach weiteren geringfügigen Beschäftigungen fragen und die schriftliche Rückmeldung der Minijobber dokumentieren.

Tipp: Arbeitgeber sollten Minijobber spätestens alle sechs Monate gezielt fragen, ob sie weitere geringfügige Beschäftigungen ausüben. Die entsprechenden schriftlichen Erklärungen der Minijobber gehören in die Personalakte.

Mehrverdienst

Hauptmerkmal des Minijobs ist die Verdienstgrenze: Mehr als 450 Euro dürfen regelmäßig nicht verdient werden. Überschreitet der Minijobber die Grenze, gilt der Job als sozialversicherungspflichtig mit der Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge und ggf. auch Steuern zu zahlen sind. Der Begriff regelmäßig führt dazu, dass auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Boni zum regelmäßigen Arbeitslohn zählen. Führen diese Zahlungen dazu, dass das Gehalt aufs Jahr gerechnet über 450 Euro im Monat liegt, wird der Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig – und zwar rückwirkend für das ganze Jahr.

Anders sieht es auch, wenn Minijobber die 450-Euro-Grenze „unvorhergesehen” und „gelegentlich” überschreiten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Minijobber einspringen muss und für einen begrenzten Zeitraum deutlich mehr als die 450 Euro verdient. Möglich ist das bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum.

Ein Beispiel: Ein Minijobber muss im Sommer wegen der längeren Erkrankung einer Kollegin sechs Wochen deutlich mehr arbeiten und verdient in diesen sechs Wochen rund 3.000 Euro. Die bleiben ebenfalls als „geringfügige Beschäftigung“ steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, weil der Minijobber eben nur begrenzt mehr gearbeitet hat und die Erkrankung unvorhersehbar war.

Titelbild: © Inga/stock.adobe.com
Oliver Mest
Oliver Mest
Hat Rechtswissenschaften studiert und abgeschlossen, heute schreibender Versicherungsmakler in der NewFinance Redaktion. Wenn er nicht gerade Fachartikel verfasst oder Versicherungen vermittelt, findet man ihn beim Wandern in den Alpen (zur Not auch in Südfrankreich oder an der Nordsee vor der Tür).

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